CDU Stadtverband Bad Pyrmont
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Antrag zum Thema Videoüberwachung Schulzentrum - Schulhof Humboldt-Gymnasium

Die Gruppe CDU/Küppers FDP beantragt Vorantreiben der Planung und entsprechender Umsetzung einer geeigneten Videoüberwachung am Schulzentrum mit vorrangigem Augenmerk auf die Überwachung des Schulhofes des Humboldt-Gymnasiums Bad Pyrmont.

Ebenfalls bitten wir um Berichterstattung/Vorstellung der ermittelten Bedarfe die das Fachbüro für Medientechnik aufgrund des Antrages der Gruppe CDU/Küppers FDP zum Haushalt 2023 vom 02. Dezember 2022 erstellt hat.

(Bild:CDU/Lena Weber)(Bild:CDU/Lena Weber)

Begründung:

Vandalismus und Sachbeschädigung sind seit Jahren Thema am Schulzentrum. Bereits mehrfach ist das Thema Videoüberwachung im Schul- und Jugendausschuss thematisiert worden.

Neben Vandalismus und Sachbeschädigung ist für uns auch die Sicherheit der Mitarbeiter wichtig. Diverse Anträge zum Thema Videoüberwachung liegen dazu bereits vor. Aus unserer Sicht ist eine entsprechende zeitnahe Weiterverfolgung des Themas zwingend geboten und die nächsten Schritte der Umsetzung zu gehen. Dabei ist aus unserer Sicht eine Videoüberwachung außerhalb der Schulzeit in einem öffentlich zugänglichen Bereich notwendig. Hierzu verweisen wir auch auf die Orientierungshilfe zur Videoüberwachung an Schulen (Stand: Dezember 2023) des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Bereits zum Haushalt 2023 hat die Gruppe CDU/Küppers FDP einen Antrag für Planungskosten in Höhe von € 5.000,-- zur Beauftragung eines Fachbüros für Medientechnik zur Ermittlung der Bedarfe und technischen Umsetzungsmöglichkeiten einer Videoüberwachung auf dem Schulhof des Humboldt-Gymnasiums eingebracht. Dieser wurde mit großer Mehrheit im Dezember 2022 entschieden. Wir bitten hier um entsprechende zeitnahe Vorstellung der Ergebnisse im nächsten Fachausschuss.

An dieser Stelle möchten wir auch auf unseren parallel gestellten Antrag zur Videoüberwachung des Rathauses und die entsprechende Begründung hinweisen. Die von uns aufgeführten gesetzlichen Vorschriften finden aus unserer Sicht auch hier Anwendung.

Nach § 4 Bundesdatenschutzgesetz i.V. mit § 14 Niedersächsiches Datenschutzgesetz ist

 „die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mithilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) und die weitere Verarbeitung der dadurch erhobenen personenbezogenen Daten … zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der von der Videoüberwachung betroffenen Personen überwiegen. Zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe gehören auch …….1. der Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, 2. der Schutz von Personen, die der beobachtenden Stelle angehören oder diese aufsuchen, und 3. die Wahrnehmung des Hausrechts der beobachtenden Stelle.“

Diese Voraussetzungen liegen unseres Erachtens vor. Die Videoüberwachung dient hier der Vorbeugung von Straftaten und dem Schutz von Personen, die der beobachteten Stelle angehören (Mitarbeitern).